Neue Spielräume bei Immobilien, Alltagsgegenständen und Firmenwagen

Guten Tag,

der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen
Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der
Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht
als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.
Wer eine Eigentumswohnung verkauft, muss den Gewinn nicht versteuern, wenn zwischen
Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Laut einem Urteil des Finanzgerichts München
bleibt dieser Vorteil auch dann bestehen, wenn ein Teil der Wohnung – etwa ein häusliches
Arbeitszimmer – erst innerhalb dieser Zehnjahresfrist aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen übernommen wurde.
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines
Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der
Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein
Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss
dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung
eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers
(Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal
zu dessen (auch) privater Nutzung.
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